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Landesspezifische Verbraucherfragen
Was ist bei der Installation von neuen Feuerstätten zu beachten?
In der Planungsphase ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger über die geplante neue Feuerstätte durch das Formular
Technische Angaben über Feuerungsanlagen (TAF)
zu informieren.
Das Formular muss mindestens 10 Tage vor Beginn der Arbeiten dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorgeliegen. Im Anschluss daran erhält der Bauherr eine Stellungnahme, aus der er erkennen kann, ob
- die Installation möglich ist,
- etwaige Bedenken bestehen und Anpassungen vorgenommen werden müsser, oder
- ob die geplante Ausführung gar nicht möglich ist.
Nach Fertigstellung und vor Inbetriebnahme ist die Feuerstätte durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger abzunehmen, der eine
Bescheinigung über die sichere Abführung der Verbrennungsgase und der Brandsicherheit
.
Existierte bisher noch kein Feuerstättenbescheid, erlässt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger erstmalig nach der Abnahme einen
Feuerstättenbescheid
, in dem die wiederkehrenden (nicht hoheitlichtlichen) Tätigkeiten ausgewiesen sind. Anderenfalls wird in der bestehende Feuerstättenbescheid entsprechend aktualisiert.
Hinweis:
Aufgrund der Vorgaben des
Gesetzes zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg (EWärmeG)
hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger den Austausch des zentralen Wärmeerzeugers der zuständigen Baurechtsbehörde mitzuteilen.
Link zum EWärmeG